Aktuelles, Links

Hier können Sie die von uns verständlich aufbereitete aktuelle
DÜSSELDORFER TABELLE  
mit direkter Gegenüberstellung von Tabellen- und Zahlbeträgen anschauen und herunterladen:
DT 2018 DT 2019 1. Halbjahr DT 2019, ab 2. Halbjahr DT 2020 DT 2021 DT 2022 DT 2023 DT 2024

Aktuelles:

  NEU!: Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2024 (siehe nebenstehende Leiste)




• Familienrechtliche Vorträge bei Pro Familia

Volker Munsch hat jahrelang  regelmäßig Vorträge bei Pro Familia Solingen angeboten, bei denen sich sowohl Betroffene als auch Interessierte über Rechtsfragen rund um Trennung und Scheidung einen ersten Überblick verschaffen konnten, um damit ggf. bei ihrem ersten Anwaltstermin besser vorbereitet zu sein und die richtigen Fragen stellen zu können.




Die Düsseldorfer Tabelle   können Sie über die Buttons auf der linken Seite herunterladen. 

Wir beraten Sie, was die Tabelle für Ihren Einzelfall bedeutet, was Sie zahlen müssen bzw. verlangen können.

Bitte beachten Sie unbedingt, daß bei einer Änderung der Tabelle eine Anpassung bisheriger Beträge nur dann automatisch erfolgt, wenn Sie einen sogenannten dynamischen Unterhaltstitel besitzen, anderenfalls muß der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt und ggf. verklagt werden! Besonderes Augenmerk ist der Situation zu widmen, wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, weil dann beide Eltern barunterhaltspflichtig werden und für den bisherigen alleinigen Zahler nicht selten eine erhebliche Entlastung erreicht werden kann.


Aktuelle Gerichtsentscheidungen:


• Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2019 - 9 AZR 45/16 -

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.


•  Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Urteil vom 14. Dezember 2018 – V ZR 309/17

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Fiskus (die öffentliche Hand), der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigentümers berufen ist, für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet.


• Ehefrau der Kindesmutter wird nicht aufgrund der Ehe zum rechtlichen Mit-Elternteil des Kindes

Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Ehefrau der das Kind gebärenden Mutter (allein) aufgrund der bestehenden Ehe als weiterer Elternteil des Kindes in das Geburtenregister einzutragen ist. Er hat dies verneint, weil die bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren geltende Abstammungsregelung des § 1592 Nr. 1 BGB bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren nicht gilt.


• Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar

Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.


• Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16

Der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, in welchem Umfang die Eltern eine Berufsausbildung ihrer Kinder finanzieren müssen.

Entscheidung des Gerichts:

... Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Ein einheitlicher Ausbildungsgang in diesem Sinn kann auch gegeben sein, wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Hierfür müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte jedoch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen; die praktische Ausbildung und das Studium müssen sich jedenfalls sinnvoll ergänzen.


Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch ist zudem vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufzunehmen und zu beenden, wobei ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes unschädlich ist. Eine feste Altersgrenze, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Unterhaltspflicht richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist. Dies wird nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch davon, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. Eine Unterhaltspflicht wird daher umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist. Auch wenn der Unterhaltsanspruch keine Abstimmung des Ausbildungsplans mit dem Unterhaltspflichtigen voraussetzt, kann es der Zumutbarkeit entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden.


Nach diesen rechtlichen Maßgaben bestand im vorliegenden Fall kein Unterhaltsanspruch mehr. Allerdings ist das Studium nicht allein wegen der Abiturnote unangemessen. Entstehen bei einem mit Numerus Clausus belegten Studiengang notenbedingte Wartezeiten, kann das lediglich zur Folge haben, dass das Kind seinen Bedarf während der Wartezeit durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen muss. Auch fehlt insbesondere nicht der zeitliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium, weil die Tätigkeit im erlernten Beruf lediglich der Überbrückung der zwangsläufigen Wartezeit diente. Die Inanspruchnahme des Vaters ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls hier unzumutbar, selbst wenn er während der Lehre seiner Tochter nicht für ihren Unterhalt aufkommen musste. Denn bei dem Alter der Tochter von fast 26 Jahre bei Studienbeginn musste der Vater typischer Weise nicht mehr ohne weiteres mit der Aufnahme eines Studiums seiner Tochter rechnen. Entsprechend hatte er im Vertrauen darauf, nicht mehr für den Unterhalt der Tochter aufkommen zu müssen, verschiedene längerfristige finanzielle Dispositionen (kreditfinanzierter Eigenheimkauf; Konsumentenkredite) getroffen. Dieses Vertrauen war im vorliegenden Fall auch schützenswert, weil ihn seine Tochter trotz seiner schriftlichen Nachfrage zu keinem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt hatte.


Am 1.7.2004 ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft getreten, das die bis dahin geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung abgelöst hat, die seit 10 Jahren nicht mehr verändert oder angepaßt worden ist. Die Struktur des anwaltlichen Gebührenrechts ist damit grundlegend verändert, mehr denn je sind Anwalt und Mandant gehalten, die Vergütungsfrage bereits zu Beginn eines Mandates zu erörtern und ggf. individuelle Regelungen zu finden. Sprechen Sie uns auf das zu erwartende Honorar und die Frage seiner Begleichung an! Im Internet finden Sie das neue Gesetz auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).


Das gesetzliche Kindergeld betrug seit 1.1.2002 für das 1. bis 3. Kind je 154 Euro und für das 4. und jedes weitere Kind 179 Euro. 

Zum 1. Januar 2009 wurde das Kindergeld angehoben: Für erste und zweite Kinder stieg es um jeweils 10 Euro von 154 Euro auf 164 Euro, für dritte Kinder um 16 Euro von 154 Euro auf 170 Euro sowie für vierte und weitere Kinder um je 16 Euro von 179 Euro auf 195 Euro monatlich.

Seit 1.1.2010 betrug es 184 Euro für das 1. und 2. Kind, 190 Euro für das 3. und 215 Euro für das 4. und jedes weitere Kind und ab 1.1.2016 waren es 190 €, 196 € bzw. 221 €. 2017 lagen die Beträge bei 192 €, 198 € bzw. 223 €; 2018 bei 194, 200 bzw. 225 € und zum 1.7.2019 ist das Kindergeld auf  204 € für das erste und zweite Kind, 210 € für das dritte Kind und 235 € für das 4. und jedes weitere Kind angestiegen.


Ab 1.1.2021 werden 219 € für das erste und zweite Kind, 225 € für das dritte und 250 € für das vierte und jedes weitere Kind gezahlt.

Zum 1.1.2023 wird das Kindergeld für alle Kinder auf einheitlich 250 € monatlich erhöht.


Wie und in welcher Höhe das Kindergeld auf einen Unterhaltsanspruch angerechnet wird, erfahren Sie ebenfalls bei uns.


Nützliche und hilfreiche Links:

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Viel Spaß beim Surfen!

Sollten die Links nicht mehr aktuell sein, bitten wir um Benachrichtigung per Mail unter kanzlei@munsch-mays.de .


(stadtteilbezogene) Walder Links:


das Wahrzeichen, die Kirche mit 1000-jährigem Turm                         denkmalstiftung-walder-kirche

unsere ev. Kirchengemeinde                                                                            www.kirche-wald.de

unser Buchhändler im Dorf                                                                               buecherwald-solingen.de




Solinger Links:


die Verwaltung online                                                                                         www.solingen.de

unsere Heimatzeitung, das Solinger Tageblatt:                                       www.solinger-tageblatt.de

Stadtteilprojekt Hasseldelle                                                                             www.hasseldelle.de

Unser Kooperationspartner                                                                             Steuerberater Wilhelmy



Juristische Links


örtlich: der Solinger Anwaltverein                                                                 solinger-anwaltverein.de

bundesweit: der Deutsche Anwaltverein                                                   www.anwaltverein.de

Amtsgericht Solingen                                                                                          www.ag-solingen.nrw.de

der Deutsche Familiengerichtstag                                                                 www.dfgt.de

der Landesjustizminister (viele Infos + Faltblätter):                               www.justiz.nrw.de  

Rechtsanwaltskammer Düsseldorf                                                               rak-duesseldorf

Bundesrechtsanwaltskammer (viele Links)                                             www.brak.de

Gesetze im Internet                                                                                             Gesetze-im-Internet

Formulare des Bundesministeriums f. Justiz                                     Formulare

 


 

Allgemeines


ganz informativ: unsere Landesseite                                                           www.nrw.de

Pro Familia im Netz                                                                                             www.profamilia.de

Landtag NRW:                                                                                                         www.landtag-nrw.de


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